Verhetzung: 283 StGB im Wortlaut

Juli 22nd, 2018  |  Published in Rassismus & Menschenrechte, Recht & Gericht

Verhetzung: Was ist das? Und was kann ich dagegen tun? (Bild: Max Pixel)

Verhetzung: Was ist das?
Verhetzung: Was kann ich dagegen tun?

283 StGB (Österreich)

(1) Wer öffentlich auf eine Weise, dass es vie­len Men­schen zugänglich wird,

  1. zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religions­gesell­schaft oder eine ande­re nach den vor­han­de­nen oder feh­len­den Krite­rien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Welt­an­schau­ung, der Staats­ange­hörig­keit, der Ab­stam­mung oder natio­nalen oder ethni­schen Herkunft, des Ge­schlechts, einer kör­per­li­chen oder geisti­gen Be­hin­de­rung, des Alters oder der se­xuel­len Aus­rich­tung defi­nier­te Gruppe von Per­so­nen oder gegen ein Mit­glied einer solchen Gruppe aus­drück­lich wegen der Zu­ge­hörig­keit zu dieser Gruppe auf­for­dert, oder zu Hass gegen sie aufstachelt, oder
  2. in der Absicht, die Menschenwürde an­de­rer zu ver­letzen, eine der in Z 1 be­zeich­ne­ten Grup­pen in einer Weise be­schimpft, die ge­eig­net ist, diese Gruppe in der öffent­li­chen Meinung ver­ächt­lich zu machen oder herab­zu­setzen, oder
  3. Verbrechen im Sinne der §§ 321 bis 321f, die von einem inlän­di­schen oder einem inter­natio­na­len Gericht rechts­kräftig fest­ge­stellt wur­den, billigt, leugnet, gröb­lich ver­harm­lost oder recht­fertigt, wobei die Hand­lung gegen eine der in Z 1 be­zeich­ne­ten Grup­pen oder ge­gen ein Mitglied einer sol­chen Gruppe aus­drück­lich wegen der Zugehörig­keit zu dieser Grup­pe ge­rich­tet ist und in einer Wei­se be­gan­gen wird, die ge­eignet ist, zu Gewalt oder Hass ge­gen solch eine Gruppe oder ge­gen ein Mit­glied einer sol­chen Grup­pe auf­zu­stacheln,

ist mit Freiheits­strafe bis zu zwei Jahren zu be­strafen.

(2) Wer die Tat nach Abs. 1 in einem Druckwerk, im Rund­funk oder sonst auf eine Wei­se be­geht, wo­durch die in Abs. 1 be­zeich­ne­ten Hand­lun­gen einer brei­ten Öffent­lich­keit zu­gäng­lich wer­den, ist mit Frei­heits­strafe bis zu drei Jah­ren zu bestrafen.

(3) Wer durch eine Tat nach Abs. 1 oder 2 bewirkt, dass an­dere Per­so­nen gegen eine in Abs. 1 Z 1 be­zeich­nete Grup­pe odergegen ein Mit­glied einer solvchen Gruppe wegen des­sen Zu­gehörig­keit zu dieser Gruppe Gewalt aus­üben, ist mit Frei­heits­strafe von sechs Mo­na­ten bis zu fünf Jahren zu be­strafen.

(4) Wer, wenn er nicht als an einer Hand­lung nach den Abs. 1 bis 3 Be­teilig­ter (§ 12) mit stren­ge­rer Strafe be­droht ist, schrift­li­ches Mate­rial, Bilder oder ande­re Dar­stel­lun­gen von Ideen oder Theorien, die Hass oder Ge­walt gegen eine in Abs. 1 Z 1 be­zeich­nete Gruppe oder gegen ein Mit­glied einer sol­chen Grup­pe wegen des­sen Zu­gehörig­keit zu dieser Gruppe be­für­wor­ten, för­dern oder dazu auf­sta­cheln, in einem Druck­werk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise, wo­durch diese einer brei­ten Öffent­lich­keit zu­gäng­lich wer­den, in gut­heißender oder recht­ferti­gen­der Weise ver­brei­tet oder ander­wei­tig öffent­lich ver­füg­bar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld­strafe bis zu 720 Tages­sätzen zu be­stra­fen.“

Siehe auch:
#GegenHassimNetz stellt sich vor, 20.4.2018
RespectWords: Hassrede in den Medien, 9.12.2017
HELP: E-Learning-Kurs für Rechtsberufe, 22.8.2017


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