Bettlerin soll 38.000 Euro Strafe zahlen
August 22nd, 2016 | Published in Rassismus & Menschenrechte, Recht & Gericht
Schöne Grüße von der BH Bludenz?
Presseaussendung RA Schäfer (OTS) – Im Zeitraum 5.7.2016 bis 3.8.2016 wurde eine in Vorarlberg lebende Frau, obdachlos, mit Euro 16.780,00 bzw. 322 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe von der BH Bludenz bestraft. Gemäß einer unbestätigten Mitteilung über die Polizeiinspektion Feldkirch soll diese Frau über Euro 38.000,00 an Verwaltungsstrafen offen haben.
Überwiegend für das Betteln unter Mitführung eines Kindes bzw. wegen Verstoß gegen die eindeutig verfassungswidrige Bettlerverordnung von Bludenz (Bettelverbot auf 400.000 m²/ 24 Stunden/ 365 Tage im Jahr).
Am Samstag, 19.7.2016 wurde sie nur deswegen nicht in den Verwaltungsarrest eingeliefert, weil sie ihr Kind noch stillt. Verwaltungsstrafen müssen nach § 19 Verwaltungsstrafgesetz der Tat, der Schuld und dem Einkommen angemessen sein. Die BH Bludenz hat alleine im Zeitraum 5.7.2016 bis 3.8.2016 diese Frau 36-mal mit je Euro 450,– bestraft. Eine Frau, die mit dem Verkauf von Straßenzeitungen und Betteln gerade mal etwa 200,– pro Monat zum Leben hat. Bestraft wurde die Frau z.B. am 22.7.2016 sechsmal und zwar ca. im 7-Minuten-Takt. Inwieweit wurde hier eine Bestrafung der Tat, der Schuld und dem Einkommen angemessen festgesetzt?
Bludenz ist übrigens die einzige Gemeinde in Vorarlberg, in der seit Neuestem für den Verkauf von Straßenzeitungen eine „behördliche Bewilligung“ erforderlich ist – unter Missachtung von § 47 Mediengesetz, Art 13 Abs 2 Staatsgrundgesetz 1867, dem Beschluss der Provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918 iVm dem Artikel 66 des Staatsvertrags von St. Germain, Artikel 6 des Staatsvertrags zu Wien sowie Artikel 10 Abs 1 EMRK. 22-mal wurde diese Frau auch deswegen bereits bestraft, obwohl auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ausdrücklich keine „behördliche“ Bewilligung für den Vertrieb von Zeitungen auf Straßen erforderlich ist.
Die Meinung hier gibt die Rechtsmeinung des Autors wieder. Der Autor ist in mehreren Verfahren Rechtsvertreter dieser Frau.